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Ratgeber

Was bedeutet „Wertgrenzen weggefallen“?

Super Deal ist eine Bezeichnung von ImmoZVG24. Sie ist kein Begriff des ZVG.

Die Kennzeichnung liest Hinweis, Beschreibung und Verfahrensart.

Super Deal

Hinweis, Beschreibung oder Verfahrensart gibt an, dass die Wertgrenzen weggefallen, entfallen oder aufgehoben sind, enthält die Wendung „keine Wertgrenzen“ oder gibt an, dass 5/10 und 7/10 weggefallen oder entfallen sind. Ein Wiederholungstermin oder „2. Termin“ ohne diesen Hinweis ist kein Super Deal.

Sonst setzt ImmoZVG24 keine Kennzeichnung.

ZVG

Der Text gibt das Gesetz wieder. Er ist keine Beratung für ein bestimmtes Verfahren. Verbindlich sind der Wortlaut der verlinkten Vorschriften und die Bekanntmachung des Gerichts.

Zwei Vorschriften

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) regelt, wann ein Zuschlag wegen der Höhe des Meistgebots zu versagen ist. Zwei Vorschriften sind dafür maßgeblich: sieben Zehntel des Grundstückswerts (§ 74a ZVG) und die Hälfte des Grundstückswerts (§ 85a ZVG).

Grundstückswert

Den Grundstückswert (Verkehrswert) setzt das Vollstreckungsgericht fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswerts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag und die Versagung des Zuschlags können nicht damit angefochten werden, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei (§ 74a Abs. 5 ZVG). Die Terminsbestimmung soll den Verkehrswert angeben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

Sieben Zehntel

Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts, kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen. Voraussetzung ist, dass sein Anspruch durch das Meistgebot ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, bei einem Gebot in dieser Höhe aber voraussichtlich gedeckt wäre. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde (§ 74a Abs. 1 ZVG). Antrag und Widerspruch können nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag erklärt werden (§ 74a Abs. 2 ZVG).

§ 74a ZVG findet keine Anwendung, wenn das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden ist und das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfiele, sieben Zehntel des Grundstückswerts erreicht. Dieser Betrag muss im Rang unmittelbar hinter dem letzten Betrag stehen, der durch das Gebot noch gedeckt ist (§ 74b ZVG).

Hälfte des Grundstückswerts

Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht (§ 85a Abs. 1 ZVG).

Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, gilt das nicht, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung ausfiele, die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85a Abs. 3 ZVG).

Neuer Termin nach Versagung

Wird der Zuschlag nach § 74a Abs. 1 ZVG versagt, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls etwas anderes gebieten, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen (§ 74a Abs. 3 ZVG). Wird der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt, sind § 74a Abs. 3 ZVG und § 74a Abs. 5 ZVG entsprechend anzuwenden (§ 85a Abs. 2 Satz 1 ZVG).

In diesem neuen Termin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG noch aus den Gründen des § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG). Das setzt voraus, dass der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt wurde und der neue Termin deshalb bestimmt worden ist.

Wurde in einem früheren Termin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt, soll die Terminsbestimmung das angeben (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG).

§ 83 ZVG nennt weitere Fälle, in denen der Zuschlag zu versagen ist. § 74a Abs. 4 ZVG und § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG schließen die Versagung aus den dort genannten Gründen aus.

Kennzeichnung und Terminsbestimmung

Die Kennzeichnung stellt nicht fest, ob das Gericht den Zuschlag nach § 74a ZVG oder § 85a ZVG versagt hat. Maßgeblich bleibt die Terminsbestimmung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Den Ablauf des Verfahrens beschreibt Ablauf einer Zwangsversteigerung.

Dieser Text wurde mit KI erstellt und kann Fehler enthalten.